Spenden

Mit Ihrer Spende unterstützen Sie die politische Arbeit der CDU Kirner Land.

Die politische Information ist in der heutigen Mediengesellschaft sehr wichtig und auch sehr kostspielig. Ihre Spenden helfen uns dabei, unsere politischen Aktivitäten zeitgemäß und wirkungsvoll zu präsentieren.

Dazu zählen natürlich auch alle Veranstaltungen, die wir für die Menschen im Kirner Land organisieren.

Jede Spende, ob klein oder groß, ob einmalig, mehrmals oder regelmäßig – alles hilft dabei, dass wir uns wirkungsvoll für Sie und für unsere gemeinsamen Ziele einsetzen können.

Unterstützen Sie uns dabei mit einer Überweisung auf das Konto der CDU KIRNER LAND.


Unsere Bankverbindung:
CDU Gemeindeverband Kirner Land

Sparkasse Rhein-Nahe
IBAN DE34 5605 0180 0010 1882 90
BIC MALADE51KRE

Bitte geben Sie bei Ihrer Spende Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können. Benutzen Sie hierzu bitte das Feld „Verwendungszweck“ auf dem Überweisungsträger.


Wir bedanken uns schon jetzt sehr herzlich bei Ihnen für Ihre freundliche Unterstützung!


Sie wollen auch aktiv mitwirken, dann werden Sie doch einfach Mitglied in der CDU. Weitere Informationen zur Mitgliedschaft erhalten Sie hier.


Weitere Informationen zum Thema Spenden
Transparenz und die Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben sind uns im Interesse unsere Spender besonders wichtig. Wenn Sie uns eine Spende zukommen lassen wollen, werden wir Sie nach Ihren personenbezogenen Daten fragen. Hierbei handelt es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (politische Meinung). Diese Angaben werden benötigt, um eine Spendenbescheinigung ausstellen zu können und wir verarbeiten sie gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. d) Datenschutz-Grundverordnung auf der Grundlage geeigneter Garantien im Rahmen unserer rechtmäßigen Tätigkeiten. Die Informationen gemäß Art. 13 DS-GVO finden Sie hier‚.

Bitte beachten Sie zu dem, dass die Person, die spenden möchte, mit dem Kreditkartenbesitzer bzw. Kontoinhaber identisch sein muss. Sofern Sie eine oder mehrere Spendenzuwendungen, die in der Summe mind. 10.000 Euro betragen, an uns übermitteln, werden Ihre personenbezogenen Daten (Name, ggf. Unternehmen, Anschrift und Höhe der Zuwendung) gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Parteiengesetz in unserem Rechenschaftsbericht veröffentlicht. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes werden wir Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzeigen. Ihre personenbezogenen Daten sowie die Summe der Spende werden als Bundestagsdrucksache und auf der Website des Bundestags veröffentlicht.
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Schriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,-, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- /3.300,- nach § 34 g des Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere 1.650,- /3.300,- werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet. Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsaus gaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesell schaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.
Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)
Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.

Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Parteispenden.

Angaben ohne Gewähr.